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Nachlassregelungen

Es gibt keinen Erbfall ohne Erben. Nach dem Tod eines Menschen muss sich jemand um den Nachlass sorgen und diesen auch in Verwahrung nehmen. Da in vielen Fällen keine familiären Bindungen mehr bestehen, ist alsbaldiges Handeln erforderlich, um Veränderungen am Nachlassbestand zu unterbinden oder aber auch vorhandene Testamente sicherzustellen.

Das zuständige Nachlassgericht kann insoweit eine Nachlasspflegschaft anordnen, wenn die Erbenermittlung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird und der Nachlass in der Zwischenzeit zu verwalten ist. Die Nachlasspflegschaft dient der Ermittlung der unbekannten Erben sowie der Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses.

Demgegenüber hat ein gerichtlich bestellter Nachlassverwalter die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu befriedigen. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Nachlassgläubigern werden auf den Nachlass begrenzt und der Zugriff der Privatgläubiger auf den Nachlass unterbunden.

Letztendlich kann der Erblasser auch eine Testamentsvollstreckung anordnen. Damit kann der Erblasser erreichen, dass das Nachlassvermögen ordnungsgemäß verwaltet wird und seine Anordnungen in seinem Testament auch erfüllt und ausgeführt werden.

Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung gehören zumSpektrum unserer Tätigkeit. Wir verfügen insoweit über das nötige Fachwissen und die erforderliche Berufserfahrung, um Tätigkeiten als Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker ausüben zu können. Zu allen Fragen, die sich im Rahmen der Nachlassregelungen ergeben, können wir Ihnen anwaltliche Hilfestellung geben und Sie rechtlich umfassend beraten.

 


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